Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
A. Allgemeines
1.Für alle Bestellungen, Lieferungen sowie Verkäufe gelten nur diese Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Verwendet der Kunde eigene Allgemeine Vertragsbedingungen, so verzichtet er durch die Einbeziehung der Vertragsbedingungen der Firma GL-trade zugleich ausdrücklich auf die Verwendung seiner Vertragsbedingungen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für nachträgliche und zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und auch Nebenabreden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2.Erfüllungs- und Leistungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Sigmaringen. Ist der Kunde Kaufmann und erfolgt die Bestellung für seinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb, so ist als Gerichtsstand Sigmaringen vereinbart. Dies gilt auch für juristische Personen öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand in diesen Fällen ausschließlich.
B. Vertragsabschluss
1.Der Auftragnehmer hält sich zwei Monate ab Datum des Angebotes an das Angebot gebunden. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.Alle Aufträge, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen bedürfen der schriftlichen Annahme. Die Annahme wird erklärt durch Zugang der Auftragsbestätigung, eines Lieferscheines, einer Rechnung oder durch Ausführung der Lieferung und Leistung.
3.Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Skizzen, Bilder, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt. Zur Beschaffenheit der Sache gehören nicht Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, seiner Gehilfen aus der Werbung oder aus der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften herleitet, wenn der Käufer Unternehmer ist. Der Kunde hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
C. Gegenstand der Lieferung
1.Der Umfang der Lieferung ergibt sich alleine aus der Auftragsbestätigung und dieser gleichgestellten Handlungen gem. Ziff. B. 2.
2.Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt. Teillieferungen berechtigen zur gesonderten Inrechnungstellung.
D. Lieferfrist
1.Die Lieferfrist beginnt mit Auftragserteilung. Sie ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlässt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Lager des Auftragnehmer verlassen hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug, wenn sein Lieferant nicht rechtzeitig liefert. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Verzugsschadenersatzansprüche bei Lieferverzug werden nicht akzeptiert.
2.Bei unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen, von dem Auftragnehmer unverschuldeten und nicht
vertretbaren Umständen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieknappheiten, auch soweit sie bei den
Vorlieferanten der Auftragnehmerin eintreten, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Tritt infolge der genannten Umstände Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die
Erfüllung durch den Auftragnehmer ein, so wird dieser von seiner Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall sind
Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
3. Sind offene Rechnungsbeträge, die unberechtigterweise vom Besteller zurückgehalten werden, vorhanden,
ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, bis diese offenen Rechnungsbeträge vom Besteller
bezahlt sind oder Sicherheit geleistet wird.
E. Vertragsstrafe
Bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag steht der Auftragnehmerin ein pauschaler Anspruch in Höhe von 15 %
des vereinbarten Nettokaufpreises zu, es sei denn, der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt. Dem Kunden bleibt
der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der
Auftragnehmer kann auf Vertragserfüllung bestehen.
F. Gefahrübergang
1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2.Verzögert sich die Absendung, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an den
Kunden auf diesen über, es sei denn, die Verzögerung ist von der Auftragnehmerin zu vertreten.
3.Alle Lieferungen einschl. Rücklieferungen reisen auf Gefahr des Kunden. Versandart, Versandweg und
Verpackung werden bei Fehlen von Weisungen des Bestellers auf dessen Kosten und Risiken nach billigem
Ermessen durch den Auftragnehmer bestimmt. Der Transport wird nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden
versichert.
4.Der Kunde ist verpflichtet, die Ware anzunehmen ohne Rücksicht auf den Zustand der Ware, auch wenn er
Rechte aus Gewährleistung oder Haftung für mangelhafte Lieferung geltend machen kann.
G. Preise
Gegenüber kaufmännischen und gewerblichen Kunden verstehen sich die Preise rein netto ab Lager des
Auftragnehmers bzw. ab Werk, es sei denn, es ist bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart.
Dem kaufmännischen Kunden gegenüber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn die
Lieferung erst später als vier Monate nach Abschluß erbracht werden kann und in dieser Zeit für den
Auftragnehmer höhere Herstellungs- und Anschaffungskosten entstehen, und zwar im gleichen Verhältnis wie
die Kosten bei dem Auftragnehmer steigen. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Montage- und sonstige
Nebenkosten sind in den Preisen nicht enthalten.
H. Zahlung
1.Die Zahlungsbedingungen lauten wie folgt: 100 % per Vorauskasse netto.
2.Ist die Forderung gestundet oder sind sonstige Abreden über die Zahlung getroffen, die von vorstehenden
Ausführungen abweichen, so ist der Auftraggeber zum Widerruf und/oder der Kündigung solcher
Vereinbarungen berechtigt, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten sich
verändert oder dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden, die an der Kreditwürdigkeit des
Kunden erheblich zweifeln lassen, wie z.B. Nichteinlösung von Schecks, Rückstände bei anderen Lieferanten,
Nichteinhaltung verbindlicher Zahlungsziele.
I. Eigentumsvorbehalt
1.Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt dies auch für künftig
entstehende Forderungen.
2.Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gestattet. Der
Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus solchen Veräußerungen bis zur Höhe der Forderung des
Auftragnehmers an Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die Weiterveräußerung ist
dem Auftragnehmer unter Angabe des Erwerbers sofort anzuzeigen. Das gleiche gilt für Zugriffe Dritter auf
Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen. Die Kosten notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der
Eigentumsrechte und Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.
3.Bei Zahlungsverzug und nach Widerruf / Kündigung von Stundungsvereinbarungen o. ä. ist der Kunde auf
erste Aufforderung zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Diese
Verpflichtung kann durch unverzügliche Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden abgewendet
werden.
4.Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer, in diesem Falle die Ware selbst an sich zu nehmen und gestattet
hierzu unwiderruflich dem Auftragnehmer den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Nach Geltendmachung dieser
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Waren. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung
findet. Auf Verlangen hat der Kunde eine Aufstellung über die abgetretenen Forderungen zu erstellen, aus der
sich die Firma nebst Anschrift von dessen Kunden und die Forderungshöhe ergibt.
5.Der Kunde hat Anspruch darauf, dass nach Auswahl dem Auftragnehmer Sicherungseigentum aufgegeben
wird, soweit der Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % durch die Sicherungsmittel
überschritten wird.
J. Gewährleistung
1.Beim Verbrauchsgüterverkauf beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
2.Die Gewährleistung für Neuwaren richtet sich nach den §§ 377, 378 HGB i.V.m. den §§ 434, 435 BGB. Die
Gewährleistungszeit beträgt beim Verkauf an Unternehmer 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem
Gefahrübergang. Die Auftragnehmerin haftet zunächst nur darauf, dass sie nach Ihrer Wahl defekte Teile
ausbessert oder völlig neu liefert.
Die Rechte gemäß § 437 BGB wegen Nichterfüllung entstehen beim Verkauf an Unternehmer dann, wenn eine
dreimalige Nachbesserung an ein und derselben Fehlerquelle nicht zur Mangelfreiheit führt. Schadenersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche (§ 437 Abs. 1. Ziffer 3 BGB) bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
und wenn Kardinalpflichten verletzt werden. Nach dreimaliger Nachbesserung hat der Auftragnehmer
gegenüber einem Unternehmer das Recht zur einmaligen Neulieferung.
3.Bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung,
ungeeigneten Betriebsstoffe und mangelnder Pflege entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.
4.Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Reparatur, ist ihm hierfür vom Kunden ausreichend Zeit zu geben.
Eine Ersatzvornahme durch den Kunden kommt nur nach Verzug nebst Nachfristsetzung und
Ablehnungsandrohung oder dann in Frage, wenn die Maßnahme zur Abwendung von unmittelbarer Gefahr für
die gelieferte Sache notwendig ist.
5.Die Gewährleistung erlischt, wenn Instandsetzungsarbeiten von Dritten ohne Abstimmung mit dem
Auftragnehmer durchgeführt werden.
6.Ansprüche auf Ersatz von Schäden an der gelieferten Ware, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
7.Beim Verkauf an Unternehmer sichert dieser zu, dass er nicht an Verbraucher weiterverkauft. Er stellt dem
Verkäufer von Ansprüchen und Aufwendungen, die ihr bei einem Rückgriff gemäß § 478 BGB entstehen, frei.
K. Rechte des Kunden bei Leistungsstörung
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die Leistung vor Gefahrübergang
unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Rücktritt vom Gesamtvertrag nur dann zulässig, wenn ein
Festhalten an der teilweisen Vertragserfüllung unzumutbar ist. Ein Recht zum Rücktritt besteht auch dann,
wenn der Auftragnehmer in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist gesetzt ist und für den Ablauf der
Nachfrist der Vertragsrücktritt angekündigt wird. Bei Serienprodukten beträgt die Nachfrist mindestens sechs
Wochen, bei Sonderanfertigungen, wozu auch Ergänzungen der Serienmaschinen gehören, mindestens zehn
Wochen. Gerät der Auftragnehmer nur mit einem Teil der Leistung in Verzug, so kann der Vertragsrücktritt nur
dann auf den Gesamtvertrag erstreckt werden, wenn die Teilerfüllung unzumutbar für den Kunden ist.
L.
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist für den Kunden unzulässig. Der Kunde kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis wie
die Forderung beruht.
M. Schlussbestimmungen / Allgemeiner Haftungsausschluß
1.Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Schadensersatz. Dies
gilt für vertragliche und nicht vertragliche Ansprüche. Dies gilt dann nicht, wenn für das Vertragsverhältnis
wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) oder solche Pflichten verletzt sind, die typischerweise Schäden an Leib
und Leben mit sich bringen. Der Ausschluß der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gilt dann nicht, wenn
betriebliche Haftpflichtversicherungen den Schaden übernehmen. In allen Fällen der Haftung, ist die Haftung
auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Der Haftungsausschluß erstreckt sich
auch auf unmittelbare Ansprüche gegen Mitarbeiter der Auftragnehmerin.
2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3.Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig ist, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Streitfall ist eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen
Bestimmung vorzunehmen.